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Art. 23 Kosten
1 Wer ein Gesuch um Festlegung oder Änderung eines Ortschaftsnamens stellt, trägt die Kosten. 2 Keine Kosten werden auferlegt, wenn die Festlegung oder Änderung eine Folge der Siedlungsentwicklung oder betrieblicher Bedürfnisse im Rahmen des Universaldienstes nach den Artikeln 2–4 des Postgesetzes vom 30. April 19978 ist. 3 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt zusammen mit den betroffenen Stellen des Bundes und der Post im Rahmen der Vorprüfung einen konsolidierten Voranschlag und eröffnet diesen mit dem Vorprüfungsentscheid. 4 Es legt die Kosten im Genehmigungsentscheid fest. 8 [AS 19972452, 20002355Anhang Ziff. 23, 20034297, 20062197Anhang Ziff. 85, 20075645. AS 2012 4993Anhang Ziff. I]. Heute: im Rahmen der Grundversorgung nach Art. 14 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010 (SR 783.0). |