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Art. 25 Grundsätze 9
1 Alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen werden benannt. 2 Benannte Gebiete dürfen verwendet werden, wenn keine Strassen, Wege oder Plätze bestehen, die benannt werden können. 3 Die Schreibweise der Strassennamen, die Elemente der geografischen Namen der amtlichen Vermessung übernehmen, wird auf regionaler Ebene harmonisiert. 9 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der V vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3459). |