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Art. 26b Grundsätze
1 Die Gebäudeadresse wird durch die folgenden Daten bestimmt:
2 Jedes der folgenden Gebäude im Sinne des GWR erhält eine oder mehrere Gebäudeadressen:
3 Zusätzlich können Objekte der amtlichen Vermessung Gebäudeadressen erhalten, wenn das Datenmodell dies vorsieht. 4 Jede Gebäudeadresse ist innerhalb einer Ortschaft eindeutig. |