Verordnung
über die geografischen Namen
(GeoNV)

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Juli 2017)


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Art. 33 Kosten

1 Wer ein Ge­such um Fest­le­gung oder Än­de­rung ei­nes Sta­ti­ons­na­mens stellt, trägt die Kos­ten.

2 Kei­ne Kos­ten wer­den auf­er­legt, wenn die Fest­le­gung oder Än­de­rung die Fol­ge ist:

a.
der Sied­lungs­ent­wick­lung;
b.
der Än­de­rung des Li­ni­en­net­zes;
c.
der be­trieb­li­chen Be­dürf­nis­se der Trans­port­un­ter­neh­men.

3 Das Bun­des­amt für Ver­kehr er­stellt zu­sam­men mit den be­trof­fe­nen Stel­len des Bun­des und den Trans­port­un­ter­neh­men auf An­trag des Ge­such­stel­lers oder der Ge­such­stel­le­rin einen kon­so­li­dier­ten Vor­an­schlag.

4 Es legt die Kos­ten im Ent­scheid fest.

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