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Art. 33 Kosten
1 Wer ein Gesuch um Festlegung oder Änderung eines Stationsnamens stellt, trägt die Kosten. 2 Keine Kosten werden auferlegt, wenn die Festlegung oder Änderung die Folge ist:
3 Das Bundesamt für Verkehr erstellt zusammen mit den betroffenen Stellen des Bundes und den Transportunternehmen auf Antrag des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin einen konsolidierten Voranschlag. 4 Es legt die Kosten im Entscheid fest. |