Art. 37a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
9. Juni 2017 16 1 Das amtliche Verzeichnis der Strassen (Art. 26a) und das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen (Art. 26c) werden innert vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Juni 2017 aufgebaut und in Betrieb genommen. 2 Die Kantone stellen dem Bund die zum Aufbau der Verzeichnisse notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung. 3 Das Bundesamt für Landestopografie stellt den Kantonen die Entwürfe der Verzeichnisse zur Validierung zu. Die Kantone sorgen für eine Validierung innert längstens eines Jahres. Der Bund beteiligt sich an den Validierungskosten. Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung für die amtliche Vermessung festgelegt. 4 Bis zum Bestehen des validierten Verzeichnisses der Strassen ist für das betreffende Gebiet die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung behördenverbindlich. 16 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der V vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3459). |