Bundesgesetz
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Art. 13 Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
Die Kantone können vorsehen, dass die Berufsausübungsbewilligung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist. |
