Bundesgesetz
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Art. 20 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
1 Eröffnet die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons. 2 Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines anderen Kantons die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons an. |
