Bundesgesetz
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Art. 23 Zuständigkeit und Zweck
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt das Gesundheitsberuferegister (Register). 2 Das Register dient:
3 Der Bundesrat kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. |
