Bundesgesetz
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Art. 24 Inhalt
1 Registriert werden müssen:
2 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 23 Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202011.12 3 Im Register wird die AHV-Nummer zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie zur Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.13 4 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten. 12 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 72 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 20197359). |
