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Verordnung über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV)
vom 13. Dezember 2019 (Stand am 1. Februar 2020)
Art. 9Periodische Überprüfung der berufsspezifischen Kompetenzen
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft periodisch, ob die berufsspezifischen Kompetenzen an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen angepasst werden müssen.
2 Es bezieht das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), die betroffenen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 sowie die betroffenen Organisationen der Arbeitswelt in die inhaltliche Überprüfung ein.
3 Die Überprüfung erfolgt mindestens alle zehn Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie kann durch das BAG oder die Stellen nach Absatz 2 früher initiiert werden, wenn die Entwicklungen der Gesundheitsversorgung oder der Berufsprofile der Gesundheitsberufe nach GesBG eine Anpassung der berufsspezifischen Kompetenzen erfordern.
4 Der Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung wird dem Bundesrat unterbreitet.