Art. 11 Allgemeine Aufgaben
1 Die Gefahrgutbeauftragten haben: - a.
- die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu überwachen;
- b.
- die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten;
- c.
- jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen.
2 Sie haben insbesondere zu überprüfen: - a.
- die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll;
- b.
- das Vorgehen der Unternehmung, mit welchem diese beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen bezüglich der beförderten gefährlichen Güter Rechnung tragen soll;
- c.
- die Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird;
- d.11
- ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet und in Bezug auf Änderungen der Gefahrgutbestimmungen weitergebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist;
- e.
- ob geeignete Sofortmassnahmen bei allfälligen Unfällen oder Zwischenfällen, welche die Sicherheit beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beeinträchtigen könnten, vorgesehen sind;
- f.
- ob Untersuchungen und, sofern erforderlich, die Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während des Verpackens, Einfüllens, Versendens, Ladens, Beförderns oder Entladens gefährlicher Güter festgestellt wurden, durchgeführt werden;
- g.
- ob geeignete Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll, eingeführt sind;
- h.
- ob die rechtlichen Vorschriften und die besonderen Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder anderen Drittpersonen berücksichtigt werden;
- i.
- ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt;
- j.
- ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter eingeführt sind;
- k.
- ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind;
- l.
- ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen eingeführt sind;
- m.12
- ob der Sicherungsplan nach Unterabschnitt 1.10.3.2 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 195713 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)14 vorhanden ist.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6539). 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5365). 13 SR 0.741.621 14 Das RID (Anlage I zur CIM – SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR ver‑ öffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern (www.bundespublikationen.ch) bezogen werden.
|