Verordnung
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Art. 4 Ernennung der Gefahrgutbeauftragten
1 Die Unternehmungen müssen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handhabung gefährlicher Güter einen, eine oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen. 2 Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber oder Inhaberinnen der Unter-nehmung oder aussenstehende Personen sein. 3 Die Ernennung der Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten. |
