Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

vom 15. Juni 2001 (Stand am 1. Juli 2016)


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Art. 4 Ernennung der Gefahrgutbeauftragten

1 Die Un­ter­neh­mun­gen müs­sen für je­de Tä­tig­keit im Zu­sam­men­hang mit der Hand­ha­bung ge­fähr­li­cher Gü­ter einen, ei­ne oder meh­re­re Ge­fahr­gut­be­auf­trag­te er­nen­nen.

2 Ge­fahr­gut­be­auf­trag­te kön­nen An­ge­hö­ri­ge, In­ha­ber oder In­ha­be­rin­nen der Un­ter-neh­mung oder aus­sen­ste­hen­de Per­so­nen sein.

3 Die Er­nen­nung der Ge­fahr­gut­be­auf­trag­ten ist schrift­lich fest­zu­hal­ten.

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