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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)
vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Juli 2016)
Art. 17Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen
1 Das UVEK kann andere Behörden oder Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
2 Das BAV kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen.