Verordnung
über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug
auf die Produktionsmethode
(Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 6 Zertifizierungsstellen

Die Zer­ti­fi­zie­rungs- und In­spek­ti­ons­stel­len müs­sen nach der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 199610 für ih­re Tä­tig­keit nach die­ser Ver­ord­nung:

a.
in der Schweiz ak­kre­di­tiert sein;
b.
durch die Schweiz im Rah­men ei­nes in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens an­er­kannt sein; oder
c.
nach schwei­ze­ri­schem Recht auf an­de­re Wei­se er­mäch­tigt oder an­er­kannt sein.

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