Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

vom 24. März 1995 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 13a Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse

1Ar­beit­ge­be­rin­nen und Ar­beit­ge­ber, die am An­fang ei­nes Jah­res 100 oder mehr Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer be­schäf­ti­gen, füh­ren für das be­tref­fen­de Jahr ei­ne be­triebs­in­ter­ne Lohn­gleich­heits­ana­ly­se durch. Ler­nen­de wer­den nicht als Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer an­ge­rech­net.

2Die Lohn­gleich­heits­ana­ly­se wird al­le vier Jah­re wie­der­holt. Fällt die Zahl der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer in die­sem Zeit­raum un­ter 100, so wird die Lohn­gleich­heits­ana­ly­se erst wie­der durch­ge­führt, wenn die Zahl von 100 er­reicht ist.

3Zeigt die Lohn­gleich­heits­ana­ly­se, dass die Lohn­gleich­heit ein­ge­hal­ten ist, so wer­den die Ar­beit­ge­be­rin­nen und Ar­beit­ge­ber von der Ana­ly­se­pflicht be­freit.

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