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Art. 13d Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
1Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dem Obligationenrecht1 unterstehen, lassen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen. Dafür können sie wählen zwischen:
2Der Bundesrat legt die Kriterien für die Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren fest. 3Der Bundesrat regelt die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse im Bund. 4Die Kantone regeln die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen in ihrem Zuständigkeitsbereich. |