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Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

vom 24. März 1995 (Stand am 1. Juli 2020)

Art. 13f Überprüfung durch eine Organisation oder eine Arbeitnehmervertretung

Die Ar­beit­ge­be­rin oder der Ar­beit­ge­ber schliesst mit der Or­ga­ni­sa­ti­on nach Ar­ti­kel 7 oder der Ar­beit­neh­mer­ver­tre­tung ei­ne Ver­ein­ba­rung über das Vor­ge­hen bei der Über­prü­fung und der Be­richt­er­stat­tung zu­han­den der Lei­tung des Un­ter­neh­mens ab.