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Art. 14 Förderungsprogramme
1Der Bund kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben durchführen, Finanzhilfen gewähren. Er kann selbst Programme durchführen. 2Die Programme können dazu dienen:
3In erster Linie werden Programme mit neuartigem und beispielhaftem Inhalt unterstützt. BGE
137 I 305 (1C_549/2010) from 21. November 2011
Regeste: a Beschwerde gegen die Nichtfortführung der (zeitlich befristeten) Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton Zug. |