Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

vom 24. März 1995 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung

Dis­kri­mi­nie­rend ist je­des be­läs­ti­gen­de Ver­hal­ten se­xu­el­ler Na­tur oder ein an­de­res Ver­hal­ten auf­grund der Ge­schlechts­zu­ge­hö­rig­keit, das die Wür­de von Frau­en und Män­nern am Ar­beits­platz be­ein­träch­tigt. Dar­un­ter fal­len ins­be­son­de­re Dro­hun­gen, das Ver­spre­chen von Vor­tei­len, das Auf­er­le­gen von Zwang und das Aus­üben von Druck zum Er­lan­gen ei­nes Ent­ge­gen­kom­mens se­xu­el­ler Art.

BGE

131 II 361 () from 14. März 2005
Regeste: Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 4 Abs. 2 aBV, Art. 3 und 5 Abs. 2 GlG; Gleichberechtigung der Geschlechter; Verbot der Diskriminierung beim Einstellen von Arbeitskräften; Frauenquoten betreffend den Zugang zu universitären Lehrämtern; Legalität und Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: aktuelles und praktisches Interesse, die Verfassungswidrigkeit eines Quotensystems, das nicht mehr praktiziert wird, feststellen zu lassen (E. 1); trotz seines überwiegend auf Feststellung gerichteten Charakters ist der Antrag auf Bezahlung einer symbolischen Entschädigung zulässig (historische Auslegung von Art. 5 Abs. 2 GlG; E. 4). Bedeutung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Unterscheidung zwischen starren und flexiblen Quoten bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit einer Quotenregelung (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung; E. 5). Durch den Bund in seinem Förderungsprogramm für den akademischen Nachwuchs vorgesehene starre Frauenquote: es ist fraglich, ob diese Massnahme verhältnismässig ist (E. 6); sie beruht jedenfalls nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 7).

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