Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann

vom 24. März 1995 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 8 Verfahren bei diskriminierender Ablehnung der Anstellung

1Per­so­nen, de­ren Be­wer­bung für ei­ne An­stel­lung nicht be­rück­sich­tigt wor­den ist und die ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung gel­tend ma­chen, kön­nen von der Ar­beit­ge­be­rin oder vom Ar­beit­ge­ber ei­ne schrift­li­che Be­grün­dung ver­lan­gen.

2Der An­spruch auf ei­ne Ent­schä­di­gung nach Ar­ti­kel 5 Ab­satz 2 ist ver­wirkt, wenn nicht in­nert drei Mo­na­ten, nach­dem die Ar­beit­ge­be­rin oder der Ar­beit­ge­ber die Ab­leh­nung der An­stel­lung mit­ge­teilt hat, die Kla­ge an­ge­ho­ben wird.

BGE

131 II 361 () from 14. März 2005
Regeste: Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 4 Abs. 2 aBV, Art. 3 und 5 Abs. 2 GlG; Gleichberechtigung der Geschlechter; Verbot der Diskriminierung beim Einstellen von Arbeitskräften; Frauenquoten betreffend den Zugang zu universitären Lehrämtern; Legalität und Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: aktuelles und praktisches Interesse, die Verfassungswidrigkeit eines Quotensystems, das nicht mehr praktiziert wird, feststellen zu lassen (E. 1); trotz seines überwiegend auf Feststellung gerichteten Charakters ist der Antrag auf Bezahlung einer symbolischen Entschädigung zulässig (historische Auslegung von Art. 5 Abs. 2 GlG; E. 4). Bedeutung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Unterscheidung zwischen starren und flexiblen Quoten bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit einer Quotenregelung (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung; E. 5). Durch den Bund in seinem Förderungsprogramm für den akademischen Nachwuchs vorgesehene starre Frauenquote: es ist fraglich, ob diese Massnahme verhältnismässig ist (E. 6); sie beruht jedenfalls nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 7).

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