Federal Act on Gender Equality

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 4 Discrimination through sexual harassment

Any har­ass­ing be­ha­viour of a sexu­al nature or oth­er be­ha­viour re­lated to the per­son’s sex that ad­versely af­fects the dig­nity of wo­men or men in the work­place is dis­crim­in­at­ory. Such be­ha­viour in­cludes in par­tic­u­lar threats, the prom­ise of ad­vant­ages, the use of co­er­cion and the ex­er­tion of pres­sure in or­der to ob­tain fa­vours of a sexu­al nature.

BGE

131 II 361 () from 14. März 2005
Regeste: Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 4 Abs. 2 aBV, Art. 3 und 5 Abs. 2 GlG; Gleichberechtigung der Geschlechter; Verbot der Diskriminierung beim Einstellen von Arbeitskräften; Frauenquoten betreffend den Zugang zu universitären Lehrämtern; Legalität und Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: aktuelles und praktisches Interesse, die Verfassungswidrigkeit eines Quotensystems, das nicht mehr praktiziert wird, feststellen zu lassen (E. 1); trotz seines überwiegend auf Feststellung gerichteten Charakters ist der Antrag auf Bezahlung einer symbolischen Entschädigung zulässig (historische Auslegung von Art. 5 Abs. 2 GlG; E. 4). Bedeutung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Unterscheidung zwischen starren und flexiblen Quoten bei der Beurteilung der Verfassungsmässigkeit einer Quotenregelung (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung; E. 5). Durch den Bund in seinem Förderungsprogramm für den akademischen Nachwuchs vorgesehene starre Frauenquote: es ist fraglich, ob diese Massnahme verhältnismässig ist (E. 6); sie beruht jedenfalls nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden