Geschäftsreglement
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Art. 13 Genehmigung der Urteilsbegründung und abweichende Meinung 8
1 Wird ein Entscheid im Zirkulationsverfahren gefällt, so kann die Urteilsbegründung nach Abschluss der Zirkulation nur geändert werden, wenn alle beteiligten Richterinnen und Richter einverstanden sind; vorbehalten bleiben redaktionelle Änderungen. 2 Wird ein Entscheid an einer Beratung gefällt, so wird die schriftliche Urteilsbegründung bei den beteiligten Richterinnen und Richtern zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; Absatz 1 gilt sinngemäss. 3 Eine Gerichtsperson kann bei einem Mehrheitsentscheid ihre abweichende Meinung im Anhang zum Entscheid zum Ausdruck bringen. Dieser Anhang wird mit dem Entscheid veröffentlicht.9 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BPatGer vom 12. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 673). 9 Eingefügt durch Ziff. I der V des BPatGer vom 12. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 673). |