Geschäftsreglement
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Art. 10
1 Die Kommission nimmt alle Aufgaben und Befugnisse der Wettbewerbsbehörden wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder dem Sekretariat zugewiesen sind. 2 Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
3 Sie kann das Präsidium oder einzelne Mitglieder mit der Prüfung bestimmter Geschäfte oder Geschäftskategorien betrauen oder dafür besondere Ausschüsse bilden. 4 Sie kann externe Experten und Expertinnen zur Beratung beiziehen. |