Geschäftsreglement
der Wettbewerbskommission
(Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO)

vom 15. Juni 2015 (Stand am 1. November 2015)

vom Bundesrat genehmigt am 25. September 2015


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Art. 17 Zirkulationsbeschlüsse

1 Ei­ne Kam­mer kann über ein­zel­ne Ge­schäf­te auf dem Zir­ku­la­ti­ons­weg be­schlies­sen, es sei denn, ein Mit­glied ver­lan­ge in­nert drei Werk­ta­gen ab Zu­stel­lung des Be­schluss­an­trags ei­ne Be­ra­tung.

2 Der oder die Vor­sit­zen­de sorgt für die In­for­ma­ti­on der Kam­mer­mit­glie­der, des Preis­über­wa­chers oder der Preis­über­wa­che­rin so­wie des Di­rek­tors oder der Di­rek­to­rin und ko­or­di­niert die Be­schluss­fas­sung.

3 Ein Be­schluss kommt zu­stan­de, wenn al­le drei Mit­glie­der an der Ab­stim­mung teil­neh­men.

4 Die Kam­mer fasst ih­re Be­schlüs­se mit dem ein­fa­chen Mehr. Bei Stim­men­gleich­heit gibt der oder die Vor­sit­zen­de den Sti­chent­scheid.

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