Geschäftsreglement
|
Art. 17 Zirkulationsbeschlüsse
1 Eine Kammer kann über einzelne Geschäfte auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, ein Mitglied verlange innert drei Werktagen ab Zustellung des Beschlussantrags eine Beratung. 2 Der oder die Vorsitzende sorgt für die Information der Kammermitglieder, des Preisüberwachers oder der Preisüberwacherin sowie des Direktors oder der Direktorin und koordiniert die Beschlussfassung. 3 Ein Beschluss kommt zustande, wenn alle drei Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. 4 Die Kammer fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. |