Geschäftsreglement
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Art. 5 Sitzungsteilnehmende
1 Neben den Mitgliedern der Kommission nehmen der Direktor oder die Direktorin des Sekretariats (der Direktor oder die Direktorin) sowie von ihm oder ihr bestimmtes Personal des Sekretariats an den Sitzungen teil, es sei denn, es liege ein gegenteiliger Beschluss der Kommission vor. 2 Der Preisüberwacher oder die Preisüberwacherin kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen (Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz PüG11); er oder sie kann sich auch schriftlich vernehmen oder sich vertreten lassen. 3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 11 SR 942.20 |