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Art. 5 Vereidigung
1 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal. 2 Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durchdie Generalsekretärin oder den Generalsekretär vorlesen. 3 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es». |