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Art. 18 Stellvertretung
1 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in der Kommission oder in einer Subkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt, wer es an der Sitzung vertritt. 2 Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat. 3 Die Fraktion meldet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Vertretung ohne Verzug dem Kommissionssekretariat. 3bis Ein Mitglied einer Subkommission kann sich, ausser in der Finanzkommission, nur durch ein anderes Mitglied der Gesamtkommission vertreten lassen.15 4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht vertreten lassen. 15 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3473; BBl 2017 6797, 6865). |