|
Art. 19 Berichterstattung
1 Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im Rat Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt. Sie kann weitere, anderssprachige Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestimmen. In der Regel berichtet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident nicht selber. 2 Die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter teilen ihre Erläuterungen nach Themen untereinander auf. Ausser bei besonders wichtigen oder komplexen Fragen verzichten sie auf Wiederholungen in einer anderen Amtssprache. Das Eintretensreferat beschränkt sich auf Grundsatzfragen. 3 Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Dokument vorliegt sowie wenn für den Beratungsgegenstand die Beratungsform des schriftlichen Verfahrens (Art. 49) vorgesehen ist. |