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Art. 2 Alterspräsidentin oder Alterspräsident
1 Alterspräsidentin oder Alterspräsident im sich konstituierenden Rat ist dasjenige Mitglied des Rates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang. 2 Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen. 3 Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Ratsmitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln von Absatz 1 nachfolgt. |