Geschäftsreglement des Nationalrates
(GRN)


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Art. 20 Information der Öffentlichkeit

1 Die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent oder von der Kom­mis­si­on be­auf­trag­te Mit­glie­der un­ter­rich­ten die Me­di­en schrift­lich oder münd­lich über die we­sent­li­chen Er­geb­nis­se der Kom­mis­si­ons­be­ra­tun­gen.

2 In­for­miert wird in der Re­gel über die we­sent­li­chen Be­schlüs­se mit dem Stim­men­ver­hält­nis so­wie über die haupt­säch­li­chen, in den Be­ra­tun­gen ver­tre­te­nen Ar­gu­men­te.

3 Die Sit­zungs­teil­neh­me­rin­nen und Sit­zungs­teil­neh­mer grei­fen der Kom­mis­si­ons­mit­tei­lung nicht vor.

4 Ver­trau­lich bleibt, wie die ein­zel­nen Sit­zungs­teil­neh­me­rin­nen und Sit­zungs­teil­neh­mer Stel­lung ge­nom­men und ab­ge­stimmt ha­ben, so­weit die­se nicht ih­rem Rat einen Min­der­heits­an­trag un­ter­brei­ten.

BGE

108 IA 275 () from 17. September 1982
Regeste: Art. 10 EMRK; Veröffentlichung eines nach Art. 293 StGB geheimen amtlichen Berichtes. Das in Art. 22 GRN (SR 171.13) statuierte "Sitzungsgeheimnis" ist keine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK, denn die in Art. 10 Ziff. 1 EMRK enthaltene Informationsfreiheit gewährleistet nur die aktive Erschliessung allgemein zugänglicher Quellen, zu denen die dem "Sitzungsgeheimnis" unterstellten Verhandlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates sowie deren Gegenstand bildende "vertrauliche" Berichte nicht gehören.

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