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Art. 24 Versand der Ergebnisse der Vorberatung an den Rat
1 Der Erlassentwurf einer Kommission sowie die Anträge der vorberatenden Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates müssen für die erste Beratung im Rat spätestens vierzehn Tage vor der Behandlung an die Ratsmitglieder zugestellt werden; ausgenommen sind Erlassentwürfe, die von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden (Art. 85ParlG). 2 Wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, so prüft das Büro, ob der Beratungsgegenstand aus dem Sessionsprogramm gestrichen wird. |
