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Art. 28 Behandlung im Rat, allgemeine Bestimmungen 19
1 In jeder ordentlichen Session werden während mindestens acht Stunden parlamentarische Initiativen vorgeprüft und Vorstösse (ohne dringlich erklärte Interpellationen) behandelt. Kann die Beratungszeit von acht Stunden ausnahmsweise nicht erreicht werden, so wird sie in der nächsten Session entsprechend verlängert.20 2 Vorstösse von einzelnen Ratsmitgliedern und Fraktionen, die den gleichen oder einen ähnlichen Gegenstand betreffen, werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt. Vorstösse, die der Bundesrat zur Annahme beantragt und die aus der Mitte des Rates bekämpft werden, werden vor den Vorstössen behandelt, die der Bundesrat zur Ablehnung beantragt.21 3 Eine parlamentarische Initiative, die in der Kommission von weniger als einem Fünftel der Mitglieder unterstützt worden ist, wird im Rat im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 49). 4 Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist, auch wenn der Rat die Diskussion über die Interpellation ablehnt. 19 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177). 20 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177). 21 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 12. Dez. 2014 (Prioritäre Behandlung von bekämpften Vorstössen), in Kraft seit 2. März 2015 (AS 2015 649; BBl 2014 9413). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. |