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Art. 3 Aufgaben der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten
1 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident:
2 Die übrigen Präsidialaufgaben werden, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist, durch die Präsidentin oder den Präsidenten der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen. |