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Art. 31
1 Für die Behandlung aktueller Fragen wird die zweite und die dritte Sessionswoche mit einer Fragestunde eröffnet; sie dauert höchstens 90 Minuten. 2 Die Fragen sind knapp gefasst und ohne Begründung bis zum Mittag des der Fragestunde vorangehenden Mittwochs vor Schluss der Ratssitzung schriftlich einzureichen.31 3 Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Ratsmitgliedern schriftlich ausgeteilt; sie werden nicht mündlich vorgetragen. 4 Wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller anwesend ist, gibt die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates eine kurze Antwort. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann eine sachbezogene Zusatzfrage stellen. 4bis …32 5 Gleich lautende oder thematisch zusammengehörende Fragen werden gemeinsam beantwortet. 6 Auf Fragen, für deren Behandlung die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zusatzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für dringliche Anfragen. 31 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177). 32 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 4. Mai 2020 (Beratungen ausserhalb des Parlamentsgebäudes), in Kraft seit 4. Mai 2020, bis der N wieder im Parlamentsgebäude tagt (7. Sept. 2020) (AS 2020 1601; BBl 2020 4305). |