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Art. 33b Anträge
1 Der Rat beschliesst bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission. 2 Andere Antragsberechtigte unterbreiten ihre Anträge der Kommission spätestens 24 Stunden, bevor diese die Detailberatung des Bundesbeschlusses beginnt. 3 Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird den Fraktionen und den Ratsmitgliedern spätestens drei Wochen vor Ablauf mitgeteilt. 4 …35 35 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), mit Wirkung seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 20157009). |