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Art. 36 Protokoll
1 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erstellt für jede Sitzung ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt:
2 Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt das Protokoll. 40 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 26. Sept. 2014 (Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund), mit Wirkung seit 24. Nov. 2014 (AS 2014 3621; BBl 20147209). 41 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 26. Sept. 2014 (Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund), in Kraft seit 24. Nov. 2014 (AS 2014 3621; BBl 20147209). |