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Art. 39 Ordnungsruf
1 Die Präsidentin oder der Präsident ruft Sitzungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer zur Ordnung, die:
2 Wird der Ordnungsruf missachtet, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 13 Absatz 1 ParlG ergreifen. 3 Über Einsprachen der betroffenen Person entscheidet der Rat ohne Diskussion. |