|
Art. 44 Redezeit
1 In der Eintretensdebatte beträgt die Redezeit:
2 In den andern Debatten beträgt die Redezeit 5 Minuten für Fraktionssprecherinnen und ‑sprecher, Antragsstellerinnen und ‑steller, Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen sowie Einzelrednerinnen und ‑redner; für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates gibt es keine Redezeitbeschränkung. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die in Absatz 1 festgelegte Redezeit ausnahmsweise verlängern. Der Rat kann die in Absatz 2 festgelegte Redezeit auf Antrag verlängern. |