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Art. 46 Beratungsformen
1 Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten:
2 Das Büro beschliesst gleichzeitig mit dem Sessionsprogramm, in welcher Form die Beratungsgegenstände beraten werden sollen. 3 Unabhängig von der Beratungsform können sich die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates zu jedem Beratungsgegenstand zu Wort melden. 4 Unabhängig von der Beratungsform kann die Urheberin oder der Urheber eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat mündlich begründen. Ebenfalls erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat. Eine Interpellantin oder ein Interpellant erhält das Wort, wenn Diskussion beschlossen wird.45 5 Unabhängig von der Beratungsform kann bei der Vorprüfung einer Standesinitiative ein Ratsmitglied aus dem Kanton, welcher Urheber der Initiative ist, die Initiative mündlich begründen, sofern die Mehrheit der Abgeordneten des Kantons ein solches Ratsmitglied bezeichnet.46 43 Ursprünglich Ziff. III. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177). 44 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 733; BBl 2008 1869, 3177). 45 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 20133693; BBl 20116793, 6829). 46 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 20133693; BBl 20116793, 6829). |