|
Art. 47 Organisierte Debatte
1 Die organisierte Debatte kann insbesondere durchgeführt werden:
2 Das Büro legt eine Gesamtredezeit für die Fraktionen fest und weist diesen gemäss ihrer Stärke im Rat ihren Anteil zu.47 3 …48 4 Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird. 5 Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt. 47 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), in Kraft seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 20157009). 48 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 25. Sept. 2015 (Verfahren der Legislaturplanung), mit Wirkung seit 30. Nov. 2015 (AS 2015 4485; BBl 20157009). |