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Art. 50 Anträge
1 Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und in der Regel vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen. 2 Bei umfangreichen und schwierigen Beratungen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Frist für die Einreichung der Anträge setzen. 3 Sie oder er prüft die Anträge bei der Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit. 4 Ein Antrag wird von der zuständigen Kommission vorberaten, wenn es die Kommission verlangt oder der Rat beschliesst. 5 Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, können mündlich begründet werden. Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen IV und V beraten werden, können nur schriftlich begründet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 46 Absätze 3 und 4.52 6 Werden mehrere gleich lautende Anträge zu Beratungsgegenständen eingereicht, die in den Beratungsformen I–III beraten werden, so erhält das Wort, wer den ersten Antrag stellt. Wer später einen Antrag eingereicht hat, kann eine kurze Zusatzerklärung abgeben. 52 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 20133693; BBl 20116793, 6829). |