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Art. 52 Schluss der Beratung
1 Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die Gesamtredezeit (Art. 47) abgelaufen ist. 2 Sie oder er kann die Schliessung der Rednerliste beantragen, nachdem die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen gesprochen haben und alle Anträge begründet sind. 3 Nachdem die Rednerliste erschöpft ist, können die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates und anschliessend die Berichterstatterinnen und ‑erstatter der Kommissionen auf die gefallenen Voten kurz antworten. |