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Art. 54 Textbereinigung
1 Ein Beratungsgegenstand, der durch die Anträge aus der Mitte des Rates stark verändert wurde, geht zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission, wenn sie es verlangt oder der Rat es beschliesst. 2 Der bereinigte Text ist dem Rat zur gesamthaften Genehmigung vorzulegen. |