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Art. 56 Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem. 2 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen. 4 Die Berichterstatterinnen und -erstatter stimmen von ihrem Pult aus, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem Platz. |