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Geschäftsreglement des Nationalrates
(GRN)

Art. 56 Stimmabgabe

1 Die Stimm­ab­ga­be er­folgt in der Re­gel mit dem elek­tro­ni­schen Ab­stim­mungs­sys­tem.

2 Kein Rats­mit­glied ist zur Stimm­ab­ga­be ver­pflich­tet.

3 Die Stimm­ab­ga­be durch Stell­ver­tre­tung ist aus­ge­schlos­sen.

4 Die Be­richt­er­stat­te­rin­nen und -er­stat­ter stim­men von ih­rem Pult aus, die üb­ri­gen Rats­mit­glie­der an ih­rem Platz.