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Art. 60 Namensaufruf
1 …60 2 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung». 3 Nach jeder Antwort teilt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung das Zwischenergebnis mit. 4 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird. 60 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des N vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3473; BBl 2017 6797, 6865). |