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Art. 64 Übergangsbestimmungen über die Wahlprüfung
1 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe f der Bundesverfassung in der Fassung vom 12. März 200062 beschliesst der Rat auf Antrag des provisorischen Büros über Wahlbeschwerden gegen Entscheide einer Kantonsregierung über die Gültigkeit einer Wahl in den Nationalrat. 2 Der Rat beschliesst:
3 Ein Ratsmitglied, dessen Wahl angefochten ist, tritt sowohl im provisorischen Büro als auch im Rat während der Behandlung der gegen seine Wahl erhobenen Beschwerde in den Ausstand. |