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Art. 8 Zusammensetzung und Verfahren
1 Das Büro besteht aus:
2 Eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler kann sich bei Verhinderung durch eine Ersatzstimmenzählerin oder einen Ersatzstimmenzähler, die Präsidentin oder der Präsident einer Fraktion durcheinFraktionsmitgliedvertreten lassen. 3 Für die Verteilung der Sitze der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler auf die Fraktionen gelten die Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte sinngemäss; für ihre Amtsdauer gilt Artikel 17 Absätze 1 und 4 sinngemäss. 4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt im Büro mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid. |