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Art. 22 Zuweisung
1 Neue Beratungsgegenstände werden in der Regel zu Beginn jeder Session einer Kommission zur Vorberatung zugewiesen. 2 Hat der Beschluss eines Rates zur Folge, dass ein Beratungsgegenstand einer Kommission zugewiesen werden muss, so erfolgt die Zuweisung am Ende der Session. 3 Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erledigung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die Behandlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen. |