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Art. 11 Subkommissionen
1 Jede Kommission kann mit Zustimmung des Büros aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. 2 Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt. |