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Geschäftsreglement des Ständerates
(GRS)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 7. September 2020)

Art. 11 Subkommissionen

1 Je­de Kom­mis­si­on kann mit Zu­stim­mung des Bü­ros aus ih­rer Mit­te Sub­kom­mis­sio­nen ein­set­zen.

2 Die Kom­mis­si­on er­teilt ih­rer Sub­kom­mis­si­on einen Auf­trag, der ih­re Auf­ga­be um­schreibt und ihr ei­ne Frist für die Be­richt­er­stat­tung an die Kom­mis­si­on setzt.